Korrekte KFO-Laborliquidation mit wirtschaftlichem Erfolg
von Monika Harman
Wie lernt ein Kieferorthopäde die Liquidation seines Honorars?
Erstes Abrechnungswissen sammelt er in einer niedergelassenen Praxis während seiner Assistenzzeit. Ist die Wissensvermittlung umfassend und alltagstauglich? Die leidliche Antwort ist: nein.
Der angestellte Zahntechniker sowie der zahnmedizinische Fachangestellte erhält im Bereich der Kieferorthopädie ebenfalls keine detaillierte Abrechnungsgrundlage. Wie soll korrekte Liquidation mit wirtschaftlichem Ertrag so zustande kommen? Die Weiterbildung in diesem Bereich obliegt jedem selbst in eigener Verantwortung. Bei meinen Weiterbildungsseminaren stelle ich häufi g fest, dass alltägliche Leistungen ungenügend oder nicht abgerechnet werden. Eine Ursache liegt in der Unkenntnis des korrekten Leistungsinhaltes von Abrechnungspositionen. Hierzu ein Rechenbeispiel (Abb. 1) entsprechend dem BEL II 2014, Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis des VDZI zum Leistungsinhalt 710-0 - Aufbiss.
Erläuterung zum Leistungsinhalt: Aufbiss, aus Hart-und / oder Weichkunststoff, auch als Vor- oder Rückbiss.
Erläuterung zur Abrechnung: die Leistungsnummer 710-0 ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet abrechenbar.
Der Privatversicherte
Ein gesetzliches Leistungsverzeichnis zur Abrechnung der Zahntechnik beim Privatversicherten ist nicht gegeben. Gesetzlich vorgegeben ist mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) der Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen im § 9 Abs. 1, 2. Nach § 9 Abs. 1 der GOZ sind tatsächlich entstandene und angemessene Kosten berechenbar, soweit Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. Im § 9 Abs. 2 sind voraussichtliche Kosten für zahntechnische Leistungen vor Behandlung anzubieten. Die Berechnungsgrundlage zahntechnischer Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Aus der GOZ resultierend sind Preise nach freier Kalkulation zu ermitteln. Die wichtigste Voraussetzung für ein wirtschaftliches Eigenlabor ist die Kenntnis des Minutensatzes (Abb 2). Orientierungshilfe zur zahntechnischen Abrechnung privater und über Maß der vertragszahnärztlichen Leistung / Regelversorgung bietet der Verband Deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI) zwei offizielle Fachverzeichnisse an: die Bundeseinheitliche Benennungsliste, BEB 1997 sowie die BEB 2009.
BEB 1997 oder BEB 2009 - welches Leistungsverzeichnis ist nun das Richtige?
Die Entscheidung triff einzig und allein der Inhaber einer Praxis und/oder eines Labors. Empfehlenswert ist die BEB 2009.
- Die BEB 2009 berücksichtigt zeitgemäße KFO-Techniken, z. B. „Festsitzende Maßnahmen“ und „Indirekte Klebetechnik vorbereiten“.
- In der BEB 2009 steht ein 100-faches an sechsstelligen Leistungsnummern zur Verfügung, die eine EDV-gerechte Dokumentation ermöglicht.
- Ein individuelles Praxisverzeichnis ist stringent erstellbar.
- Planzeiten wurden durch den VDZI in Zusammenarbeit mit dem Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung (REFA) aktualisiert und angepasst.
- Die BEB 2009 stellt vor Gericht das aktuelle und nachweisbare Leistungsverzeichnis der Zahntechnik dar.
Mögliches Anwendungsbeispiel der BEB 2009
Die aufgeführten Leistungspositionen (Abb. 3) mit der Endnummer .0 konnten im Originaltext der BEB 2009 entnommen werden. Die Endnummer .0 lässt eine Individualisierung nummerisch von eins bis neun zu. Leistungspositionen selben Inhaltes können entsprechend der verwendeten Technik (Abb. 3) und deren Planzeit transparent und nachweisbar angepasst werden.
In Abbildung 3 sehen Sie die individualisierte Nummer 7.12.05.1: Teil-Vollbogen vorbereiten, Retainer. In der Kieferorthopädie existieren eine Vielzahl von Teilbögen, z. B. bei Gaumennachterweiterungen, Crozattechniken, konfektionierten Retainer, verseilte Drahtretainer etc. Eine genaue Zuordnung bietet die BEB 2009.