Berechnungsfähig ist nicht gleich erstattungsfähig!
von Monika Harman
Korrespondieren Weiterbildungen mit zahntechnischem Inhalt, bieten diese signifikantes Wissen der Indikation, der Wirkungsweise, der korrekten Herstellung sowie des klinischen Handlings?
Meist folgt die Frage: „Wie rechne ich das in meinem Eigenlabor bzw. Labor ab?“ Lediglich Empfehlungen können bzw. dürfen ausgesprochen werden, die dann in den Praxis- und Laboralltag Einzug halten.
Berechnungsfähige Leistungen werden gegebenenfalls doppelt, ungenügend oder nicht abgerechnet. Eine der wichtigsten Ursachen liegt hierbei in der Unkenntnis der korrekten Leistungsinhalte von Abrechnungspositionen der Zahntechnik. So können ungeahnte Doppelberechnungen dem Praxis- bzw. Laborinhaber Erstattungsschwierigkeiten, Gutachterverfahren bis hin zum Vertrauensverlust des Patienten bescheren. Unwiederbringliche wirtschaftliche Erträge bringen ungenügend oder nicht berechnete Leistungen.
Hierzu sei ein Rechenbeispiel aus der Praxis zum TwinBlock aufgeführt (Abb. 2). Entsprechend dem BEL II 2014, vereinbart zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI), gilt Folgendes zum Leistungsinhalt 741-0 Verbindungs- oder Führungselemente intermaxillär (Abb. 1):
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Die L-Nr. 741-0 beinhaltet Verbindungselemente, wie z.B. UBügel, Federbügel, Doppelplattensteg.
Erläuterung zur Abrechnung
Je Paar einmal abrechenbar.
Die Erneuerung eines Elementes ist nach der L-Nr. 863-0 abrechenbar.
Der Privatversicherte
Ein gesetzliches Leistungsverzeichnis zur Abrechnung der Zahntechnik beim Privatversicherten ist nicht gegeben. Gesetzlich vorgegeben ist mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) 2012 der Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen im §9 Abs. 1 und 2.
Nach Absatz 1 §9 der GOZ sind tatsächlich entstandene und angemessene Kosten berechenbar, soweit die Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
Im Absatz 2 §9 der GOZ 2012 sind voraussichtliche Kosten für zahntechnische Leistungen vor der Behandlung anzubieten. Die Berechnungsgrundlage zahntechnischer Leistungen ist dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Aus der GOZ 2012 resultiert, dass diese Preise nach freier Kalkulation zu ermitteln sind. Die wichtigste Voraussetzung für ein wirtschaftliches Eigenlabor bzw. gewerbliches Labor ist die Kenntnis des Stunden- bzw. Minutensatzes. Dieser deckt im Labor alle anfallenden Kosten eines Jahres. Mit dem Minutensatz ist die wichtigste Grundlage einer kaufmännischen, transparenten und nachweisbaren Preiskalkulation gegeben (Abb. 3).
Zur zahntechnischen Abrechnung privater und über das Maß der vertragszahnärztlichen Leistung/Regelversorgung bietet der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) Orientierungshilfe. Zwei offizielle Fachverzeichnisse, die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) 1997 sowie die BEB 2009, stehen signifikant Anwendern zur Verfügung.
BEB 1997 oder BEB 2009 – Welches Leistungsverzeichnis ist nun das richtige?
Die Entscheidung trifft einzig und allein der Inhaber einer Praxis und/oder eines Labors. Empfehlenswert ist die BEB 2009.
- Die BEB 2009 berücksichtigt zeitgemäße KFO-Techniken, wie z.B. „Festsitzende Maßnahmen“ und „Indirekte Klebetechnik vorbereiten“.
- In der BEB 2009 steht ein Hundertfaches an sechsstelligen Leistungsnummern zur Verfügung, die eine EDV-gerechte Dokumentation ermöglichen.
- Leistungen durch Fortschritt und Entwicklung der Zahntechnik sind strukturgenau integrierbar.
- Ein individuelles Praxisverzeichnis ist stringent erstellbar.
- Planzeiten wurden durch den VDZI in Zusammenarbeit mit demVerband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung (REFA) aktualisiert und angepasst.
- Die BEB 2009 stellt vor Gericht das aktuellste und am besten nachweisbare Leistungsverzeichnis der Zahntechnik dar.
Mögliches Anwendungsbeispiel der BEB 2009
Die aufgeführten Leistungspositionen (Abb. 4) mit der Endnummer .0 konnten im Originaltext der BEB 2009 entnommen werden. Die Endnummer .0 lässt eine Individualisierung nummerisch von eins bis neun zu.
Leistungspositionen selben Inhaltes können entsprechend der angewandten Technik (Abb. 5 und 6) und deren Planzeit transparent und nachweisbar angepasst werden.
In Abbildung 4 ist die individualisierte Nummer 7.12.05.1: TeilVollbogen vorbereiten, Retainer, erkennbar. In der Kieferorthopädie existieren eine Vielzahl von Teilbögen, z.B. bei Gaumennahterweiterungen, Crozat-Techniken, konfektionierte Retainer, verseilte Drahtretainer etc. Eine genaue Zuordnung bietet die BEB 2009.
Eine betriebswirtschaftliche Abrechnung zahntechnischer Leistungungen bietet trotz alledem leidliche Hürden. Sachkosten und Erstattungslisten haben in die Verträge der privaten Krankenversicherungen weiter Einzug gehalten und spielen eine zunehmende Rolle. In diesen sind u.a. erstattungsfähige Höchstbeträge für zahntechnische Leistungen hinterlegt.
Ein solches Preis- und Leistungsverzeichnis beruht auf selbstermittelten Werten der jeweiligen privaten Krankenversicherung (PKV). Patienten und somit der Arzt als Unternehmer können nach Einreichung des Honorars damit konfrontiert werden. Oft stimmen die erstattungsfähigen PKV-Höchstpreise nicht mit der Betriebswirtschaftlichkeit einer zahnärztlichen bzw. kieferorthopädischen Praxis überein (Abb. 7).
Lösungen von Erstattungsschwierigkeiten
Hilfreich ist es, einen Laborkostenvoranschlag nach GOZ 2012, §9 Abs. 2, nicht nur anzubieten, sondern stets zu erstellen. Ein inhaltlicher Verweis auf etwaige Abweichungen von Erstattungslisten der PKV ist unabdingbar.
Erfahrungsgemäß bieten KFO-Softwareanbieter alltagstaugliche Voraussetzungen für eine schnelle Umsetzung.
Forensisch gesehen zählen heute nur noch ausführliche, dokumentierte Patientenaufklärungen sowie detaillierte Therapiepläne, die stets vor Behandlungsbeginn vollständig unterschrieben und genehmigt wurden.
Das Unternehmen KFO-AbrechnungsPartner ist ein auf optimierte und transparente KFO-Abrechnung spezialisierter Dienstleister. Basierend auf mehr als fünfzehnjähriger, praxisnaher Branchenkenntnis und zahntechnischem Sachverstand bietet KFO-AbrechnungsPartner erfolgsorientierte Lösungen an.
Sinn und Zweck sind Abrechnungen zu vervollkommnen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Wirtschaftlichkeit einer (fach-) zahnärztlichen Praxis oder eines Labors zu stärken.